Allgemeine Geschäftsbedingungen REGUM GmbH
Folgende Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen Angeboten und Verträgen über Lieferungen und Leistungen der REGUM GmbH (im Folgenden Lieferant) zugrunde.
Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 BGB.
Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, so berührt dies weder die Wirksamkeit des verbleibenden Teils noch die der übrigen
Bestimmungen.
(1) Angebote sind freibleibend. Kataloge und Preislisten gelten nur in der jeweils aktuellen Ausgabe und stellen keine verbindlichen Angebote dar.
(2) Bestimmte Eigenschaften der zu liefernden Ware gelten nur dann als zugesichert oder garantiert, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
(3) Die Preise ergeben sich vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen aus den für den Besteller jeweils maßgebenden Preislisten.
Alle Preise gelten ab Verladestelle des Lieferanten zuzüglich Umsatzsteuer und Verpackungskosten.
(4) Rechnungen sind sofort nach Empfang der Lieferung ohne Abzug zu zahlen. Zahlungsverzug tritt nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB ein.
(5) Eine Skontovergütung muss schriftlich vereinbart werden. Sie bezieht sich nur auf den in der Rechnung ausgewiesenen skontierfähigen Betrag.
(6) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen. Die
Aufrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Recht, eine Forderung in einem gesonderten Rechtstreit geltend zu machen,
bleibt unberührt.
(1) Erfüllungsort für Lieferungen des Lieferanten ist grundsätzlich die vereinbarte Ladestelle. Transport und Transportverpackung gehen auf Kosten des Bestellers. Bei Versand trägt der Besteller die Kosten und Gefahr. Die Ware wird in branchenüblicher Weise verpackt und geliefert. Paletten sowie Sonderverpackungen werden gesondert berechnet.
(2) Zu Teillieferungen ist der Lieferant berechtigt.
(3) Angegebene Liefertermine sind unverbindlich und gelten nur als annähernd vereinbart. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich und ausdrücklich als Fixtermine vereinbart werden. Bei Versand ist der Liefertermin mit termingerechter Bereitstellung für den Transporteur eingehalten.
(4) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen. Voraussetzung ist eine mit einem schweren Lastzug befahrbare Straße. Verlässt das Lieferfahrzeug eine solche auf Wunsch des Bestellers, haftet dieser für eventuelle Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Besteller zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Besteller zu üblichen Stundentarifen berechnet. Entlädt der Lieferant auf Wunsch des Bestellers, so werden Entladekosten nach üblichem Tarif gesondert berechnet. Für die Entladestelle übernimmt der Lieferant keine Haftung. Soweit Mitarbeiter des Lieferanten
(z.B. der Fahrer) beim Abladen bzw. Einlagern behilflich sind, handeln diese auf Risiko des Bestellers und nicht als Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
(5) Im Falle eines vom Lieferanten zu vertretenden Lieferverzugs darf der Besteller – sofern
er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – für jede vollendete Woche des Verzugs unter Ausschluss weiterer Schadensersatzansprüche aus dem Verzug eine pauschalierte
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % - höchstens jedoch 5 % - vom Netto-Wert des Teils der Lieferung verlangen, der infolge des Verzuges nicht wie beabsichtigt genutzt werden kann. Weitergehende
Schadensersatzansprüche aus dem Verzug sind, außer bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder in dem Fall, dass der Verzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht des
Lieferanten beruht, ausgeschlossen. In vorgenannten Fällen ist der Schadensersatz auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Vor der Geltendmachung von gesetzlichen Rechten des Bestellers, die neben dem pauschalierten Schadensersatz bestehen, hat der Besteller dem Lieferanten eine angemessene Frist zu setzen. Befindet sich der Besteller seinerseits mit einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Vertrag in Verzug, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzuges zu verlängern.
(6) Höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, öffentliche Unruhen, Krieg, Feuer, Beschlagnahme, Arbeitsstreitigkeiten wie Streik oder
Aussperrung) berechtigt den Lieferanten, im Umfang und für die Dauer der Behinderung die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder aufzuschieben.
Lieferungen sind, auch wenn sie nicht wesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Mängelrechte entgegenzunehmen. Der Besteller trägt die durch eine verspätete Abnahme entstandenen Kosten, insbesondere für Lagerung oder Versicherung. Ohne Nachweis hat der Besteller pauschaliert pro Woche der Verspätung 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch 5
% zu bezahlen.
(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Besteller und Lieferant Eigentum des Lieferanten. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferanten in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Bei Zahlungsverzug oder sonstigem vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers ist der Lieferant berechtigt, den Liefergegenstand zurück zu fordern. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, es wurde schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gem § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch jetzt bereits alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) an den Lieferanten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferant, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist.
Im Zahlungsverzugsfall kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
(5) Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung.
(6) Der Besteller tritt an den Lieferanten auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit dem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(7) Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr
Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen worden sind, um mehr als 10 % übersteigt.
(1) Als Gerichtsstand wird D – Chemnitz vereinbart. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, auch die für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichte anzurufen.
(2) Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Soweit der Lieferant auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage der gelieferten Produkte übernimmt, so ist Vertragsgrundlage hierfür die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils neuesten Fassung, und zwar VOB Teil B und VOB Teil C.
(3) Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, der Sitz des Lieferanten.
(1) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und auf offensichtliche Mängel hin zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens jedoch nach 10 Kalendertagen ab Erhalt beim Lieferanten schriftlich zu rügen. Etwaige versteckte Mängel sind unverzüglich ab Entdeckung, spätestens jedoch nach 10 Kalendertagen ab Entdeckung, schriftlich gegenüber dem Lieferanten zu rügen. Um der Rügepflicht zu genügen hat der Besteller sowohl in groben Zügen den Mangel, als auch die Lieferung unter Angabe der Auftragsnummer und des Lieferzeitpunktes zu spezifizieren. Nicht erfolgte oder verspätete Rügen führen zum Verlust der Gewährleistungsrechte.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, beschränkt sich das Gewährleistungsrecht des Bestellers zunächst darauf, dass dieser Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache binnen angemessener Frist verlangen kann. Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten.
(3) Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder den Kaufpreis zu mindern.
(4) Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit dem Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Soweit dem Lieferanten keine vorsätzliche Vertragsverletzung oder schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(6) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches, also insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden, ausgeschlossen.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung beim Besteller.
(8) Soweit der Lieferant auch Werkleistungen erbringt, gelten hierfür die gesetzlichen Gewährleistungsregeln, insbesondere VOB /B.
Offensichtlich bestehende Mängel an Werkleistungen hat der Abnehmer bei Abnahme zu rügen. Später auftretende Mängel an Werkleistungen hat der Abnehmer unverzüglich nach Feststellung dem Lieferanten
mitzuteilen und dem Lieferanten Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu geben, die auf Kosten des Lieferanten erfolgt. Soweit die Werkleistung des Lieferanten auf einem Werk eines
anderen Auftragsnehmers des Bestellers aufbaut, haftet der Lieferant nicht für Werke dieser anderen Auftragsnehmer. Dies gilt insbesondere bei Erbringung einer Werkleistung auf bereits vorhandenem,
von Dritten errichteten Unterbau. Eine Arbeitsaufnahme auf vorhandenem Unterbau stellt keine Abnahme desselben im Sinne der VOB dar.
Stand: 08 / 2018
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